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   BSG, 16.02.1968 - 7 RAr 32/67   

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BSG, 16.02.1968 - 7 RAr 32/67 (https://dejure.org/1968,5355)
BSG, Entscheidung vom 16.02.1968 - 7 RAr 32/67 (https://dejure.org/1968,5355)
BSG, Entscheidung vom 16. Februar 1968 - 7 RAr 32/67 (https://dejure.org/1968,5355)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitslosenhilfe - Anrechnung der Unfallteilrente - Anrechnung des Aufstockungsbetrages

Papierfundstellen

  • BSGE 27, 297
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BSG, 20.02.1991 - 11 RAr 109/89

    Bedürftigkeit iS der Arbeitslosenhilfe bei Kapitalentschädigung wegen einer

    über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 25. April 1961 nicht vorgesehen (BSGE 27, 297 = SozR Nr. 1 zu § 587 RVO).

    Im Urteil vom 21. Juli 1981 (SozR 4480 § 27 Nr. 4) wird die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) mit der Begründung verneint, es handele sich bei der Unfallrente um eine Leistung für entgangenes oder entgehendes Einkommen, weil davon ausgegangen werde, daß der Verletzte Nachteile dadurch erleide, daß er bestimmte Kenntnisse und Erfahrungen, die sich in der Regel auf die Höhe des von ihm vor dem Unfall bezogenen Arbeitslohnes auswirken, nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang einsetzen könne und dadurch einen abstrakten Einkommensverlust erleide (Hinweis auf BSGE 23, 253 = SozR Nr. 2 zu § 581 Reichsversicherungsordnung (RVO) und BSGE 27, 297); solche Leistungen würden aber ausdrücklich in § 138 Abs. 3 Nr. 6 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ausgeschlossen (SozR 4480 § 27 Nr. 4; ständige Rechtspr vgl Urteile vom 9. Dezember 1982 - 7 RAr 109/81 - DBl BA R 2834, AFG, § 138; Urteil vom 16. März 1983 - 7 RAr 29/82 - SozSich 1983, 156; Urteil vom 21. März 1990 SozR 3 - 4100 § 138 Nr. 2).

  • BSG, 21.07.1981 - 7 RAr 43/80

    Zweckgebundene Leistung iS von § 27 Abs 4 RehaAnO 1975

    anziehen muß (vgl BSG SozR 4100 5 138 Nr. 5), Mit der Gewährung von Verletztengeld gemäß 9 581 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) wird nicht nur der Verlust an körperlicher Unversehrtheit entschädigt, sondern vor allem die damit verbundene Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf dem gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens, Der hierbei entstandene Schaden wird abstrakt berechnet (vgl BSG SozR 2200 9 581 Nr. 6)° Auch dadurch, daß sich die Höhe der Verletztenrente am Jahresarbeitsverdienst (JAV) ausrichtet, kommt zum Ausdruck, daß sie nicht einen besonderen Bedarf befriedigen soll, sondern auch zum Ausgleich des Erwerbsverlustes bestimmt ist° Insoweit kann die Verletztenrente daher nicht als zweckgebundene Leistung angesehen werden (siehe auch BSGE 27, 297, 298)° Es handelt sich hierbei zwar um Leistungen zum Ausgleich eines Schadens.

    vor dem Unfall bezogenen Arbeitslohnes auswirken, nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfange einsetzen kann und dadurch einen abstrakten Einkommensverlust erleidet (BSGE 23, 253; im Ergebnis ebenso BSGE 27, 297, 298)° Solche Leistungen werden aber ausdrücklich von der Ausnahmeregelung für soge= nannte privilegierte Einkommen ausgeschlossen, so daß die Verletztenrente insoweit anrechenbares Einkommen ist (so auch Schönefelder/Kranz/Wanka, AFG, Kommentar 9 138 RdNr 12, 2"Lfg" Stand: August.

  • BSG, 27.08.1969 - 2 RU 195/66

    Teilrentenerhöhung - Anspruch auf Vollrente - Erwerbsunfähigkeit -

    Dem Verletzten soll demnach die Vollrente aufgrund des § 587 Abs. 1 RVO ungeschmälert zugute kommen (vgl. BT-Drucks. IV/938-neu S. 14; BSG 27, 297, 298).
  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 109/81
    Wie der Senat bereits zu 5 587 RVO entschieden hat (BSGE 27, 297, 299 : SozR & 587 RVO Nr. 1), entspricht es auch Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die Anrechnungsfreiheit insoweit nur auf den Aufstockungsbetrag zu beschränken.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 15.05.2006 - L 6 AS 188/06
    Denn bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass nur der Aufstockungsbetrag von der Anrechnung ausgenommen ist, nicht jedoch die Rente selbst (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 58 Rn 9, BSGE 27, 297).
  • BSG, 16.03.1983 - 7 RAr 29/82
    Wie der Senat bereits zu S 587 RVO entschieden hat (BSGE 27, 297, 299 : SozR 5 587 RVO Nr. 1), entspricht es Sinn und Zweck dieser Vorschrift, die Anrechnungsfreiheit insoweit nur auf den Aufstockungsbetrag zu beschränken.
  • BSG, 27.08.1969 - 2 RU 164/66
    In die gleiche Richtung weist die in Abs" 2 des 5 587 RVO neu getroffene Regelung, nach der einem LS° des AVAVG (jetzt: Arbeitsförderungsgesetz - AFG -) arbeitslosen Verletzten die Vollrente auf das Arbeitslosengeld oder die Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe nicht angerechnet werden darf° Dem Verletzten soll demnach die Voll- rente auf Grund des % 587 Abs" 1 EVO ungeschmälert zugute kommen (vglo BT-Drucks° IV/938-neu 8° 14; BSG 27, 297, 298)" Da der Gesetzgeber das Verbot der Leistungskürzung auf das Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung beschränkt hat, ist die Anwendung der Ruhensvorschriften im Verhältnis nach 5 587 Abs° 1 RVO zu den der Leistungsgewährung.
  • BSG, 27.08.1968 - 2 RU 171/65
    BT-Drucks° IV/958-neu Sa 14; BSG 27, 297, 298); Da der Gesetzgeber das Verbot der Leistungskürzung auf das Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung (ArblV) beschränkt hat, ist die Anwendung der Ruhensvorschriften im Verhältnis der Leistungsgewährung nach 5 587 Abs° 4 RVG zu den Rentenbezügen aus den Rentenversicherungen (% 1278 RVG; % 55 AVG; % 75 RKG) grundsätzlich unberührt gebliebene Die Unterscheidung zwischen den Leistungen aus der ArblV, die ungekürzt bleiben, und den sich bei Anwendung der Ruhensvorschriften verringernden Bezügen aus den Rentenversicherungen steht mit dem Willen des Gesetzgebers, dem Verletzten die Vollrente ungeschmälert zukommen zu lassen, deshalb im Einklang, weil kein praktisches Bedürfnis besteht, die Anwendung der angeführten Vorschriften aus der Rentenversicherung auszuschließen° Die Erklärung hierfür ist darin zu finden, daß der Anspruch auf die Vollrente nach 5 587 RVG nur begründet sein sollte, Wenn der Verletzte in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen wird, also noch nicht als Rentner aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist und deshalb ein gleichzeitiger Leistungsbezug aus S 587 RVGund den Rentenversicherungen für längere Zeit nicht in Betracht kommt, Daraus, daß dem Gesetzgeber bei der Regelung in Abs° 2 des S 587 RVG ein besonderer Schutz der unter 5 76 AVAVG, neuerdings @ 103 AFG, fallenden Arbeitnehmer ("Arbeitslose") vorgeschwebt hat, folgt entgegen der vereinzelt vertretenen 42" Ansicht (Vgl° Vellmar in BG 1966, 269) indessen nicht" daß der Begriff "ohne Arbeitseinkommen".
  • BSG, 16.12.1970 - 2 RU 45/68

    Geminderte Erwerbsfähigkeit - Verletztenrente - Rentenerhöhung - Kinderzulage

    nen Bestandteile der Vollrente nach 5 587 RVG unterliegen nicht in jedem Fall rechtlich demSelben Schicksal° So hat der 7° Senat des BSG in seinem Urteil vom 46"2°4968 (BSG 27, 297, 298 = SozR Nr, 4 zu 5 587 RVG} ausgesprochen, daß von der Anrechnung auf die Arbeitslosenhilfe nach 5 587 Abs, 2 RVG nur der Aufstockungsbetrag, nicht aber die Unfallteilrente des Verletzten ausgeschlossen ist° Im vorliegenden Fall ist nicht zu entscheiden, wie die einem Schwerverletzten zustehenn de Kinderzulage (% 585 Abs° 4 RVG) für die Zeit zu berechnen ist, während der seine Teilrente auf die Vollrente erhöht wird° Es kann deshalb dahinstehen, ob dem 5° Senat des BSG, der eine Unterscheidung zwischen dem nach der MdE festgestellten und dem aufgestockten Teil der nach 5 587 RVG gewährten Leistung nicht für geboten hält, in seiner Auffassung zu folgen ist, daß bei einem Schwerverletzten die Kinderzulege aus der nach 5 587 RVG gewährten Vollrente zu berechnen ist (BSG 29, 426 ff)° Da die in EUR 585 Abs, 4 RVG für die Begründung der Schververletzteneigenschaft und damit zugleich für den Anspruch auf die Kinderzulage aufgestellten Voraussetzungen auf die gemäß 5 584 RVG nach der MdB bemessenen Renten bezogen sind, kommt es nach der Auffassung des erkennenden Senats für die Frage, ob der Verletzte Schwerverletzter mit Anspruch auf die Kinderzulage ist, allein auf den nach der MdB bemessenen Rentenbestandteil der Gesamtleistung nach @ 587 Abs, 4 RVG ano Die nach einer MdB um weniger als 50 v;H" bemessene Rente eines Verletzten erhöht sich daher, wenn sie gemäß 5 587 Abs° 4 RVG auf die Vollrente erhöht wird, nicht auch um die Kinderzulage nach 5 585 Abs° 4 RVG (so auch Lauterbach, Unfallversicherung, 3° Auflo, Anm° 3 d zu 5 585 RVG, anders @ 600 RVG;.
  • BSG, 30.01.1969 - 5 RKnU 13/68

    Schwerverletztenrente - Erhöhung der Verletztenrente - Vollrente - Berechnung der

    Es wäre an sich zwar denkbar, bei der nach 5 587 Abs° 1 RVG gewährten Rente zwischen dem nach der NdE festgestellten Rententeil und dem aus sozialen Gründen aufgestockten Rententeil zu unterscheiden (vgl° Urteil des ?, Sen° zu EUR 587 Abs, 2 EVO - BSG 27, 297) und nur den erstgenannten Teil als "die Verletztenrente" im Sinne des letzten Satzteils des 5 585 Abs° 4 BVD anzusehen; eine solche Konstruktion ist aber - wie obenausgeführt - weder nach Wortlaut und Systematik noch nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift geboten°.
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